Mit der Videoüberwachung erfolgt die visuelle Beobachtung von Personen, Fahrzeugen und Objekten, erweiterbar mit Tonübertragungen. Jede Videoüberwachung greift in die Grundrechte der Bürger ein, so in das Grundrecht auf das eigene Bild. Rechtliche Grundlage einer genehmigten Videoüberwachung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO. Weiterhin ist § 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ggf. zu beachten. Die Genehmigung von Videoaufnahmen rechtfertigt keine Tonaufnahmen. Die Videoüberwachung dient der Prävention durch Warnung und Abschreckung, der unmittelbaren Beobachtung und der Rekonstruktion von Ereignissen, so eine Speicherung erfolgte und noch vorhanden ist.